Die Satzung der SwdGU

§ 1

Name und Sitz des Vereins

 

I.

Der Verein führt den Namen „Südwestdeutsche Gesellschaft für Urologie e.V.“ Er besteht in rechtsfähiger Form und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen.
 

II.

Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart.
 

§ 2

Zweck des Vereins

 

I.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft, Lehre, Fort- und Weiterbildung und der Krankenversorgung auf allen Gebieten der Urologie, auch in Zusammenarbeit mit anderen wissenschaftlichen Fachgesellschaften.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Gedankenaustausch,
wissenschaftliche Anregungen und kontinuierliche fachärztliche Fortbildung seiner Mitglieder auf allen Gebieten der Urologie sowohl anlässlich der regelmäßig stattfindenden Jahrestagungen wie auch unabhängig davon, beispielsweise durch ggf. auch Onlineveranstaltungen oder regionale Treffen.
Ein weiterer Zweck ist die Förderung wissenschaftlicher Arbeit von Ärzten durch die Vergabe von Forschungsstipendien.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
 

II.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 

III.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 

IV.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

§ 3

Wirtschaftsjahr/Geschäftsjahr

 

I.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 4

Mitglieder

 

I.

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und korrespondierenden Mitgliedern.
 

II.

Mitglied kann jeder interessierte Arzt werden, der Interesse für das Fach Urologie hat. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag.
 

§ 5

Mitgliedsbeiträge

 

I.

Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und sind jeweils nach Beginn des Geschäftsjahres zur Zahlung fällig.
 

II.

Tritt ein Mitglied in den Ruhestand, so kann es auf Antrag von der Beitragspflicht befreit werden. Der Vorstand hat auch das Recht, andere Mitglieder bei Vorliegen besonderer Umstände auf Zeit von der Beitragspflicht zu befreien.
 

§ 6

Austritt der Mitglieder

 

I.

Der Austritt eines Mitgliedes kann nur auf den Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Mitteilung bis spätestens 30. September des laufenden Geschäftsjahres an den Vorstand des Vereins erfolgen.
 

§ 7

Ausschluss von Mitgliedern

 

I.

Ein Mitglied, welches das Ansehen des Vereins schädigt, kann auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
 

II.

Ein Ausschluss-Antrag muss allen Mitgliedern mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitgeteilt werden.
 

III.

Zum Ausschluss ist Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung erfolgt schriftlich und geheim.
 

IV.

Ein Mitglied, welches trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Kassenführer mit der Beitragszahlung länger als 6 Monate ab Fälligkeit des Beitrages in Rückstand bleibt, scheidet durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein aus. In der 2. Mahnung muss diese Rechtsfolge ausgedrückt werden. Die Verpflichtung zur Zahlung des rückständigen Beitrags bleibt bestehen.
 

§ 8

Ehrenmitglieder, korrespondierende Mitglieder

 

I.

Zu Ehrenmitgliedern können Ärzte, Gelehrte und Personen ernannt werden, welche die urologische Wissenschaft oder den Verein in hervorragender Weise gefördert haben. Die Ernennung erfolgt auf Antrag eines Vorstandsmitglieds durch den geschäftsführenden Vorstand.
 

II.

Ehrenmitglieder haben die Rechte der Mitglieder ohne die Pflichten derselben.
 

III.

Zu korrespondierenden Mitgliedern können in gleicher Weise wie bei der Ernennung zu Ehrenmitgliedern Ärzte oder Gelehrte des In- und Auslands ernannt werden. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
 

IV.

Korrespondierende Mitglieder haben insoweit ebenfalls die Rechte der Mitglieder, jedoch nur beratende Stimme.
 

§ 9

Organe des Vereins

 

I.

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
 

§ 10

Vorstand

 

I.

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Generalsekretär, dem
Kongresspräsidenten, dem Schriftführer und dem Kassenführer.
Zum erweiterten Vorstand gehören zusätzlich 1., 2. und 3. Vizepräsident und der / die den letzten Kongress ausrichtenden Präsident-innen. Die Vize- und Past-Präsident:innen haben beratende Funktion und kein Stimmrecht.
 

II.

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Generalsekretär, dem Kongresspräsidenten, dem Schriftführer und dem Kassenführer. Diese sind jeweils einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
 

III.

Der Generalsekretär ist der Vorsitzende des Vereins, leitet den Vorstand und beruft die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlung ein.
 

IV.

Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins in gegenseitiger Abstimmung. Er kann beliebige Aufgaben seines Geschäftsbereiches weiteren Mitgliedern des Vereins übertragen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Generalsekretärs.
 

V.

Der Kongresspräsident leitet die Jahrestagung des Vereins.
 

VI.

Der Schriftführer leitet das Sekretariat der Gesellschaft, besorgt den Schriftverkehr und führt das Sitzungsprotokoll.
 

VII.

Der Kassenführer verwaltet das Vermögen des Vereins und zieht die Beiträge ein.
 

VIII.

Zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist es erforderlich, dass mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
 

IX.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands im Laufe seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederwahl durch eigene Zuwahl ergänzen. Ein Vorstandsamt ist zwingend mit der Mitgliedschaft im Verein verbunden.
 

§ 11

Mitgliederversammlung

 

I.

Eine Mitgliederversammlung ist alljährlich einzuberufen und zwar durch schriftliche und / oder elektronische Mitteilung an jedes Mitglied. Die Absendung der Einladungen hat mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung zu erfolgen. Sie hat die Tagungsordnung der Mitgliederversammlung zu enthalten.
 

II.

Der Generalsekretär leitet die Mitgliederversammlung. Bei der Abstimmung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied 1 Stimme. Eine Stimmübertragung ist nicht zulässig. Falls nicht anderes bestimmt ist, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Generalsekretärs den Ausschlag. Soweit keine Gegenstimmen vorliegen, erfolgen die Abstimmungen offen.
 

III.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterschreiben ist und vom Generalsekretär oder vom Kongresspräsidenten gegenzuzeichnen ist.
 

IV.

Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils das folgende Geschäftsjahr neu den 3. Vizepräsidenten, der im folgenden Jahr das Amt des 2. Vizepräsidenten, im darauf folgenden Jahr des 1. Vizepräsidenten und in dem darauf folgenden Jahr das Amt des Kongresspräsidenten übernimmt. Die Amtszeit beträgt jeweils 1 Jahr. Eine Wiederwahl ist nicht zulässig.
 

V.

Der Generalsekretär soll aus den Reihen ehemaliger oder amtierender Vorstandsmitglieder oder aus Gremien wissenschaftlicher urologischer Fachgesellschaften gewählt werden. Lediglich im Innenverhältnis wird vereinbart, dass er alle Aufgaben des Kongresspräsidenten übernimmt, soweit dieser verhindert ist.
 

VI.

Die Amtszeit des Kongresspräsidenten beträgt 1 Jahr. Die übrigen Vorstandmitglieder werden für eine Amtszeit von 3 Jahren gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zu dem einer Neuwahl folgenden Montag im Amt.
 

VII.

Die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder erfolgt in offener Abstimmung, falls keine geheime Wahl durch Stimmzettel beantragt wird. Bei der Wahl genügt die einfache Mehrheit. Wird diese bei einem Vorstandsmitglied nicht erreicht, so ist eine Stichwahl zwischen den beiden Mitgliedern vorzunehmen, welche die meisten Stimmen erhalten haben.
 

VIII.

Eine Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn 1 /10 der Mitglieder es unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand schriftlich beantragt.
 

§ 12

Geschäftsbericht, Kassenprüfer

 

I.

Der Vorstand hat in der Mitgliederversammlung den Geschäftsbericht und den Kassenbericht vorzulegen. Der Kassenbericht muss von zwei Kassenprüfern geprüft sein. Ihre Wahl erfolgt auf der dem Geschäftsjahr vorausgehenden Mitgliederversammlung.
 

II.

Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
 

§ 13

Satzungsänderungen

 

I.

Vorschläge zur Änderung der Satzung sind beim Vorstand spätestens 8 Wochen vor der Mitgliederversammlung einzureichen und den einzelnen Mitgliedern mit der Einladung mitzuteilen. Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder notwendig.
 

§ 14

Wissenschaftliche Tagungen

 

I.

Die wissenschaftlichen Tagungen des Vereins finden in der Regel einmal jährlich statt.
Den Tagungsort bestimmt der Vorstand auf Vorschlag des neu gewählten 3. Vizepräsidenten. Dieser hat auch einen Plan für die jeweiligen Tagungen und das Programm hierzu aufzustellen. Der Kongressort muss den wissenschaftlichen und finanziellen Ansprüchen der Fachgesellschaft (SWDGU) entsprechen.
 

§ 15

Auflösung des Vereins

 

I.

Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung hat dabei gleichzeitig über die Verwendung des Vereinsvermögens zu beschließen.
 

II.

Für die Auflösung des Vereins gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Deutsche Gesellschaft für Urologie e. V. Düsseldorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
 

III.

Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens sowie Beschlüsse über Satzungsänderungen, welche die Zwecke des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens betreffen, sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
 

§ 16

Vereinsregistereintragung

 

I.

Der Verein Südwestdeutsche Gesellschaft für Urologie mit dem Sitz in Stuttgart wurde am 14. Oktober 1960 unter der Nr. 1389 (neu) in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen.